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Anspruch auf Abfindung?

Abfindung:

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht.

Ein weit verbreiteter Irrtum von Arbeitnehmern ist es, dass ihnen nach längerer Betriebszugehörigkeit bei Kündigung des Arbeitsverhältnissen ein Abfindungsanspruch zusteht.

In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines langandauernden Rechtsstreites bezahlt, was oftmals in der 1. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht geschieht.

Faustformel: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Abfindungen sind in voller Höhe zu versteuern, jedoch fallen keine Sozialabgaben darauf an.

Auch kommt eine Abfindung nur in Betracht bei einer betriebsbedingten Kündigung, nicht jedoch, wenn eine verhaltensbedingte oder krankheitsbedingte oder sogar eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt.

Aber auch in solchen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, das arbeitgeberseitig eine Abfindung gezahlt wird oder eine großzügige Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung und Lohnfortzahlung vereinbart wird.

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